Der rechtliche Rahmen für die Herstellung und den Vertrieb von Tabakerzeugnissen wird auf europäischer Ebene hauptsächlich von zwei Richtlinien bestimmt: der Tabakproduktrichtlinie (2001/37/EG) und der Tabakwerberichtlinie (2003/33/EG).
Die EU-Tabakproduktrichtlinie wurde im Juni 2001 vom Europäischen Parlament verabschiedet und danach sukzessive von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt. In Österreich sind die Bestimmungen seit August 2003 Bestandteil des Tabakgesetzes. Die Richtlinie regelt unter anderem, welche Tabakerzeugnisse für das Inverkehrbringen zugelassen sind. Entsprechend diesen Vorgaben dürfen beispielsweise der Kondensatgehalt (Teergehalt) 10 mg, der Nikotingehalt 1,0 mg und der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg im Rauch einer Zigarette nicht überschreiten. Des Weiteren schreibt die Tabakproduktrichtlinie auch die Vorgaben für Warnhinweise und Produktinformationen vor, an die sich alle Mitgliedsstaaten halten müssen.
Die EU-Tabakwerberichtlinie regelt die Werbebeschränkungen für Tabakprodukte. Demnach ist im Wesentlichen nahezu jegliche Form der Werbung und des Sponsoring für Tabakerzeugnisse mit grenzüberschreitender Wirkung verboten. In Österreich sind diese Regelungen ebenfalls im Tabakgesetz festgeschrieben.
Des Weiteren gibt es auf EU-Ebene drei Richtlinien, die die Rahmenbedingungen für die Besteuerung von Tabakerzeugnissen in den Mitgliedsstaaten festlegen: die Richtlinie 95/59/EG über die anderen Verbrauchssteuern auf Tabakerzeugnisse außer die Umsatzsteuer, die Richtlinie 92/79/EWG zur Annährung der Verbrauchssteuern auf Zigaretten und die Richtlinie 92/80/EWG zur Annährung der Verbrauchssteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten.
Die EU-Kommission plant massive Veränderungen der Tabakproduktrichtlinie. Bis 17. Dezember 2010 hat die Öffentlichkeit die Chance, sich im Rahmen einer sogenannten Public Consultation (Öffentliche Befragung) über das Internet zu diesen umfassenden Änderungsplänen zu äußern.
BAT Österreich spricht sich entschieden gegen Regelungen, die den freien Wettbewerb und die Wahlfreiheit der Konsumenten beschränken, aus. Einzig positiv sehen wir, dass das derzeit bestehende Handelsverbot für die rauchfreie Alternative Snus aufgehoben werden könnte.
Der Fragebogen auf der Website der EU-Kommission ist nur auf Englisch verfügbar. Die Antworten können aber auch auf Deutsch gegeben werden!
Eine deutsche Übersetzung der Dokumente finden Sie auf der Website der Wohlfahrtseinrichtung der Trafikanten.
Die wesentlichen Punkte der Befragung sind:
Bitte beteiligen Sie sich an der Umfrage! Es ist extrem wichtig, dass möglichst viele EU-Bürger an der Befragung teilnehmen, denn Schweigen bedeutet Zustimmung bzw. eine vergebene Chance für den europaweiten Handel mit Snus!
Die EU-Kommission erwägt, einheitlich aussehende, schwarz-weiße Zigarettenpackungen einzuführen und Logos, Schriftzüge und Farben von den Schachteln zu verbannen. Erlaubt wären dann nur noch Warnhinweise sowie der Markenname in standardisierter Schrift und Größe. Unter dem Titel „Plain Packaging“ soll diese Maßnahme im Zuge einer Überarbeitung der Europäischen Tabak-Richtlinie eingeführt werden.
Die Einführung von generischen und genormten Zigarettenpackungen, wurde erstmals 2009 auf europäischer Ebene – vor allem auch in Großbritannien – diskutiert. Zuvor erwägte Kanada, Plain Packaging einzuführen, kam jedoch aufgrund der dadurch entstehenden Wettbewerbseinschränkungen, wieder davon ab. Im April 2010 verlautbarte die australische Regierung, Plain Packaging 2012 einführen zu wollen.
Die WHO, die die Debatte um markenfreie, farblose und mit abschreckenden Bildern versehene Zigarettenpackungen in Gang gebracht hat, will durch abschreckende oder zumindest neutral gestaltete Packungen einen Rückgang des Tabakkonsums bewirken.
Tatsächlich gibt es keinen wissenschaftlichen Nachweis, dass durch Einheitspackungen der Tabakkonsum – vor allem bei Jugendlichen – zurückgehen würde.
Darüber hinaus haben bereits bestehende Werbeverbote, die vor dem Hintergrund, dass diese zu einer Reduktion der (jugendlichen) Raucher beitragen würden, ebenfalls keine Auswirkung gezeigt.
BAT: Einschränkung des freien Wettbewerbs verhindern, geistiges Eigentum sichern!
Gebrandete Zigarettenpackungen sind wichtig, um den freien Wettbewerb für alle Marktteilnehmer auch in Zukunft gewährleisten zu können.
Marken sind in allen Branchen ein wertvolles Geschäftsvermögen.
Aufgrund der ohnehin schon sehr strengen Werberestriktionen ist die Gestaltung von Packungen nahezu die einzige Möglichkeit für die Hersteller, sich von der Konkurrenz abzuheben – und das ist für einen funktionierenden Wettbewerb eine Grundbedingung.
Die Einführung einer derart unverhältnismäßigen Regelung wäre eine Verletzung von Markenrechten; und das entspricht einer defacto-Enteignung bzw. einer massiven Verletzung von Eigentumsrechten.
Dadurch, dass es Markeninhabern nicht mehr möglich ist, ihre wertvollen Marken zu nützen und zu schützen, wird ein „zwei-Klassen-System“ für Marken erzeugt: für Tabakerzeugnisse und für sonstige Waren.
Eine derartige Regelung steht im Konflikt mit rechtlichen Verpflichtungen aus internationalen Verträgen, einschließlich des WTO-Übereinkommens über Handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) und der Pariser Konvention zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
Tabakprodukte sind legale Produkte und daher müssen sämtliche grundlegende Rechtsprinzipien beachtet werden, welche für alle legalen Produkte und ihre Hersteller gelten.
Es muss ja auch den mündigen Konsumenten bei einem legalen Produkt wie Zigaretten möglich gemacht werden, Unterschiede zwischen den einzelnen Marken feststellen und selbst entscheiden zu können, welches Produkt sie kaufen wollen.
„Plain Packaging“ würde zwangsläufig zur Zementierung von Marktanteilen und in letzter Konsequenz zu einer Marktabschottung führen, da die Einführung und Vermarktung von neuen Marken bzw. Sorten und damit ein Wettbewerb über die Marke ausgeschlossen wäre. Der Wettbewerb zwischen den Marktakteuren müsste sich zwangsläufig auf den Preis fokussieren. Damit hätte eine Einführung von „Plain Packaging“ eine – aus jugendschutz- und gesundheitspolitischer Perspektive kontraproduktive – Verbilligung von Tabakwaren zur Folge.
Darüber hinaus wären ein Anstieg des illegalen Handels und insbesondere ein vermehrtes Aufkommen von gefälschten Tabakerzeugnissen zu erwarten, die unter diesen Voraussetzungen einfacher herzustellen, zu verbreiten und zu verkaufen wären.
Derzeitiger Status Quo:
Die EU-Kommission erwägt, Plain Packaging im Zuge einer Überarbeitung der Europäischen Tabak-Richtlinie einzuführen. Erlaubt wären dann nur noch Warnhinweise sowie der Markenname in standardisierter Schrift und Größe.
Dazu soll es Anfang September 2010 eine „Public Consultation“ der EU Komission geben. Im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens wird seitens der EU-Kommission für 4-6 Wochen eine Website mit offenen und geschlossenen Fragen freigeschalten – über diese Website ist es jedem Bürger Europas möglich, die diesbezüglichen Fragen zu beantworten und somit seine Meinung auch gegenüber der EU-Kommission kund zu tun.
In wie weit die abgegebenen Statements in den tatsächlichen Prozess zur Überarbeitung der Tabak-Richtlinie einfließen, ist aus heutiger Sicht noch offen.
Sollten diese und weitere Beschränkungen für die Tabakindustrie tatsächlich in die Überarbeitung der Tabak-Richtlinie einfließen, würden diese voraussichtlich 2013/2014 wirksam werden.
Zusammenfassung:
Plain Packaging wäre eine weitere Beschränkung der Tabakindustrie – erneut ohne wissenschaftlichen Hintergrund. Sie würde nicht nur unmittelbaren Schaden für die Tabakindustrie und die Verletzung von Markenrechten und die Vernichtung von Marken bedeuten, sondern durch Folgeeffekte – Schmuggel etc. – auch finanzielle und gesundheitliche Folgen mit sich bringen (zB Steuerausfälle).
BAT bekennt sich zu sinnvollen, auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden Vorschriften und Regulierungen.
Als gesundheitspolitische Maßnahme wäre „Plain Packaging“ jedoch vollkommen unverhältnismäßig. Es fehlt eine überzeugende wissenschaftliche Grundlage, dass „Plain Packaging“ tatsächlich den Tabakkonsum reduzieren würde. Gleiches gilt für einen Nachweis, dass die Gestaltung der Verpackung insbesondere Kinder und Jugendliche zum Rauchen verleitet oder Impulskäufe von Konsumenten bewirkt. Diese Einschätzungen wurden im letzten Jahr durch die britische Regierung im Rahmen einer Konsultation zu Tabakkontrollmaßnahmen bestätigt. Außerdem würde die Einführung von Einheitspackungen der Tabakindustrie die wirtschaftliche Grundlage für den Wettbewerb entziehen.
Zudem würden Trafikanten und Konsumenten noch stärker stigmatisiert und unverhältnismäßig belastet werden.
Aus den oben genannten Gründen lehnt British American Tobacco die Einführung einer derartigen Beschränkung kategorisch ab.
HM Government: A smokefree future: a comprehensive tobacco control strategy for England, London, 1. Februar 2010, S. 39.
Die Einführung eines sog. „Display Ban“ würde bedeuten, dass es Einzelhändlern von Tabakprodukten in Zukunft nicht mehr gestattet ist, Tabakprodukte sichtbar auszustellen, sondern lediglich Preislisten aufzulegen, denen Konsumenten Informationen über die Preise der unterschiedlichen Produkte entnehmen können.
Lediglich von Kunden nachgefragte Produkte dürfen bei der Bedienung von Kunden bzw. dem Wiederauffüllen von Lagerbeständen sichtbar sein: und das auf einer maximalen Fläche von 0,15 m2.
In der Praxis bedeutet das, dass die meist nachgefragten Produkte wesentlich öfter sichtbar sein würden als weniger nachgefragte Marken bzw. auch neu eingeführte Produkte.
Somit wird es den Konsumenten unmöglich gemacht, jegliche Information über ein neues Produkt (aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) bzw. einen neuen Marktteilnehmer erhalten zu können.
Damit wäre es v.a. für nicht-etablierte Anbieter nahezu unmöglich, in einen Markt einzutreten bzw. neue Marken einzuführen. Diese Regelung würde somit eine Wettbewerbsverzerrung am Tabakmarkt mit sich bringen, die einer unverhältnismäßigen Maßnahme gleicher Wirkung wie eine tatsächliche mengenmäßige Einfuhrbeschränkung entspricht. Und stellt somit einen klaren Bruch einer der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union, dem Freien Warenverkehr, dar.
Der Verhältnismäßigkeitstest
Die Europäische Kommission beruft sich bei den o.a. Bestimmungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit und im Speziellen „dem Schutz und der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen“. Diese Argumentation wäre gem. Art 36 TFEU (ex 30) auch gerechtfertigt, vorausgesetzt die entsprechenden Maßnahmen wären verhältnismäßig und geeignet, um diese Ziele zu erreichen.
Allerdings, ist in diesem Fall der wissenschaftliche Beweis für eine solche Rechtfertigung völlig unzureichend – noch dazu, um eine so massive Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu rechtfertigen.
Aus Ländern, in denen „Display Bans“ bereits eingeführt wurden (vor allem Kanada und Island) gibt es keine gesicherten Information über eine Reduktion der Anzahl der Raucher im Jugendalter; im Gegenteil: in einigen Fällen kam es sogar zu einer relativen Steigerung bei jugendlichen Rauchern.
Die Unzulänglichkeit dieser Maßnahme wurde von Health Canada und auch von der neuseeländischen Regierung, die ihre Pläne zur Einführung eines „Display Bans“ aus diesem Grund auf unbestimmte Zeit verschoben hat, erkannt.
Darüber hinaus wird bei der Diskussion auch nicht berücksichtigt, dass die Einführung eines „Display Ban“ voraussichtlich auch zu einer Senkung der Durchschnittspreise bei Tabakwaren führen würde – Grund dafür ist, dass eine Preissenkung dann das einzig verbleibende Mittel zur Markenkommunikation wäre. Darüber hinaus würde es u.U. auch zu einem Anstieg des illegalen Handels mit Tabakwaren kommen. Und diese beiden Auswirkungen hätten zur Folge, dass Jugendlichen der Zugang zu Tabakwaren erleichtert würde.
http://www.hc-sc.gc.ca/hc-ps/tobac-tabac/research-recherche/stat/ctums-esutc_2008-eng.php
http://www.productdisplayban.com/NR/rdonlyres/C0885A30-260F-4C7F-B5C6-32FE2EDA2187/0/LECGStudy.pdf